Vereinssatzung

Fassung vom Juni 2025

 

 Vereinssatzung

Kinderoase Im Herzbachtal e.V.

-Kindergarten und Kleinkindbetreuung-

  • 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen

 

Kinderoase Im Herzbachtal e.V.

-Kindergarten und Kleinkindbetreuung-

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Gelnhausen.

 

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts

 

Gelnhausen eingetragen.

  • 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Zweck des Vereins ist der Betrieb einer Kindereinrichtung.

 

  1. Die Kinder sollen sich als eigenständige Persönlichkeiten kennen und an-nehmen lernen, ihre körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten entfalten, soziales Verhalten im Zusammenleben der Gruppe einüben und sich in ihrer Umwelt zurechtfinden können.

 

  1. Durch die kleine Gruppengröße ist ein individuelles Eingehen auf die Be-dürfnisse der Kinder gegeben, außerdem wird ihnen größtmöglichste Frei-heit zur Entfaltung ihrer persönlichen Initiativen gewährt und dadurch selb-ständiges Denken und Handeln eingeübt.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet wer-den.

 

  1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Fassung vom Juni 2025 2

 

 

  1. Der Verein handelt frei von parteipolitischen, weltanschaulichen und religi-ösen Bindungen.

 

  • 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Per-son werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

  1. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen und religiösen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistischer und fremden-feindlicher organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, können nicht Mitglied des Vereins sein.

 

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet einstimmig der Vor-stand nach Rücksprache mit den Erziehenden, ansonsten die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

  • Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Eltern, deren Kind die Einrichtung besucht und der leitenden pädagogischen Fachkraft der Einrichtung),
  • passiven Mitgliedern, die die Ziele des Vereins unterstützen,
  •  

 

  • Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt aus dem Verein
  • durch Ausschluss
  •  

 

  • 5

Austritt aus dem Verein

  1. Der Austritt aus dem Verein ist durch Kündigung möglich.

 

  1. Die Kündigungsfristen sind in den Betreuungsverträgen geregelt.

 

  1. Eine Kündigung muss in den ersten fünf Tagen des Kündigungsmonats schriftlich dem Vorstand des Vereins vorliegen.

 

  1. Erfolgt die Kündigung nicht fristgemäß, muss der Mitgliedsbeitrag so lange weitergezahlt werden, bis ein neues Mitglied gefunden wurde.

 

  1. Bei Vorlage eines wichtigen Grundes ist der Austritt sofort möglich.

 

Die Austrittserklärung ist schriftlich einem Mitglied des Vorstandes einzu-reichen. Fassung vom Juni 2025 3

 

  • 6

Ausschluss aus dem Verein

  • Auszuschließen ist, wer mit einer Beitragszahlung nach Ablauf von drei Monaten und zwei-maliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt,
  • wer grob gegen die Vereinssatzung verstößt oder sich in anderer Weise vereinsschädigend verhält, insbesondere bei Fällen von Diskriminie-rung, Rassismus und Gewalt.
  •  

 

  1. Der Beschluss ergeht durch den Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem Mit-glied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

  • 7

Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

 

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu för-dern,
  • das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln,
  • den Verein durch eigene Tätigkeiten zu unterstützen.

 

  1. In dem Verein ist der engagierte Einsatz der Eltern erforderlich. Dies gilt für die stattfindenden Mitgliederversammlungen, sowie die Beteiligung an zahlrei-chen Aufgaben zum Unterhalt der Einrichtung (z.B. Handtücher waschen, Pflege des Außengeländes, Quartalsputz, Teilnahme an Festen, Renovie-rungs- und Aufräumarbeiten). Hierzu werden entsprechende Listen ausge-hängt und die Eltern persönlich zur Erledigung der Aufgaben aufgefordert.

 

  1. Der Vorstand legt die für das laufende Kindergartenjahr abzuleistende Stun-denzahl pro Eltern sowie die Höhe des Ablösebetrages fest. Der Vorstand kann in Einzelfällen/Härtefällen individuell über die abzuleistende Stundenzahl und den Ablösebetrag entscheiden.

 

  • 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Fassung vom Juni 2025 4

 

  • 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung -Jahreshauptversammlung- findet jährlich bis spä-testens zum 30.06. statt.

 

  1. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten, ak-tiven Mitglieder anwesend sind.

 

  1. Stimmrecht haben nur die aktiven Mitglieder, d.h. pro betreutes Kind eine Stimme.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dür-fen,
  • Änderung und Ergänzung der Satzung des Vereins

 

  1. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Einladungsfrist möglich. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jede Mitgliederver-sammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

  1. Wird die Beschlussfähigkeit bis spätestens 20 Minuten nach Beginn der Mit-gliederversammlung nicht erreicht, findet am selben Tag eine zweite Mitglie-derversammlung mit gleicher Tagesordnung statt. Diese beginnt 30 Minuten nach dem ursprünglich angesetzten Beginn der ersten Mitgliederversamm-lung.

 

  1. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung zur ersten Mit-gliederversammlung darauf hingewiesen wurde.

 

  1. Auf den schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder muss der Vor-stand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit vierzehntägiger schriftlicher Ankündigung im Voraus einberufen.

 

  • 10

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus fünf Personen, wel-che gemeinsam die laufenden Geschäfte und die Finanzverwaltung führen.

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  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

  1. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit bei Vorlage eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ord-nungsgemäßen Geschäftsführung, abrufbar.

 

  1. Eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung muss mit einer Neuwahl des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen verbunden sein.

 

  • 11

Beschlussniederlegung

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzu-fassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

  • 12

Finanzierung, Beiträge

  1. Der Zweck des Vereins wird finanziert durch die Beiträge der Mitglieder und Eltern, deren Kinder in der Einrichtung untergebracht sind, durch öf-fentliche Mittel, Stiftungen und Spenden.

 

  1. Die Höhe des Beitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

 

  1. Näheres regelt eine gesonderte Beitragsordnung.

 

  • 13

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Fassung vom Juni 2025 6

 

  • 14

Vereinsvermögen

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stiftung „Bärenherz Stiftung für schwerst-kranke Kinder“, Wiesbaden, zu. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Rechts-form oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.